Antwort Mietensteuer April 2022

Senatsverwaltung für Finanzen
Herrn Abgeordneten Mathias Schulz (SPD) und Herrn Abgeordneten Lars
Rauchfuß (SPD)


über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -


A n t w o r t
auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/11387
vom 24. März 2022
über Mietensteuer


Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie
folgt:


1. Ist dem Senat das Konzept für eine progressive Mietensteuer bekannt, wie es vom DIW
vorgeschlagen wird (siehe DIW aktuell Nr. 75 vom 8. November 2021) und liegen hierzu erste
Einschätzungen vor?


Zu 1.: Das vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) veröffentlichte
Konzept einer sogenannten „Mietensteuer“ ist bekannt. Die darin enthaltenen
Ausführungen zu einer Abschöpfung der starken Bodenwertsteigerungen der
letzten Jahre liefern einen Impuls für das in die Richtlinien der Regierungspolitik
übernommene Vorhaben, Vorschläge für eine progressive Steuer oder Abgabe
auf überdurchschnittlich hohe Mieteinnahmen zu prüfen.


2. Teilt der Senat unsere Auffassung, dass eine Grenzbelastung von 10-30 % gestaffelt auf
Mieterträge oberhalb von 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete angemessen ist, zumal
Vermieterinnen und Vermieter bis zu diesem Freibetrag damit von der Besteuerung
ausgenommen sind?


3. Ausgehend von der ökonomischen Theorie erwarten die DIW-Forscher, dass die Besteuerung
weder die Leistungsanreize der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer senkt, noch die
Gefahr besteht, dass die Steuerlast auf die Mieterinnen und Mieter überwälzt wird und damit das
Mietniveau mittelfristig sogar sinkt. Wie bewertet der Senat dies unter den Gesichtspunkten des
Mieterschutzes, zumal ausweislich der Studie ein zusätzliches Steueraufkommen von bis zu 201
Mio. Euro entstünde, das für den Wohnungsneubau, für Belegungsrechte oder das Absenken von
Mieten genutzt werden könnte?

Zu 2. und 3.: Die Angemessenheit sowie etwaige Ausweichreaktionen und Folgewirkungen sind Gegenstand der Prüfung durch die zuständige Senatsverwaltung und werden in einer Gesamtbewertung Berücksichtigung finden. 4. Auf welche Gesetzgebungskompetenz könnte sich eine entsprechende Landesregelung gründen und welche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Einführung wären nach Ansicht des Senats ggf. noch zu schaffen?

Zu 4.: Die Bezeichnung der Abgabe in dem Konzept des DIW als „Mietensteuer“ ist für die rechtliche Qualifizierung nicht entscheidend und erfolgt insoweit untechnisch. Denn für die Umsetzung der Idee als Steuer fehlt es auf Landesebene an einer Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung (nur) über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Eine solche liegt hier nicht vor (vgl. auch Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste Deutscher Bundestag, WD 4 – 30000 – 095/21). Alternativ bliebe allerdings die Ausgestaltung in Form einer Abgabe. Dafür spricht sich im Übrigen auch das DIW aus und sieht entweder eine Sonderabgabe mit Abschöpfungsfunktion oder eine Vorteilsabschöpfungsabgabe als Möglichkeit (siehe DIW aktuell Nr. 75 vom 8. November 2021, Fußnote 5).

Berlin, den 06. April 2022

In Vertretung Barbro Dreher

Senatsverwaltung für Finanzen

 

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