Entwicklung bei Pachtverträgen im Land Berlin

Schriftliche Anfrage

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Melanie Kühnemnann-Grunow und Lars Rauchfuß (SPD) vom 04. Januar 2023 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Januar 2023)

zum Thema: Entwicklung bei Pachtverträgen im Land Berlin und Antwort vom 26. Januar 2023 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Januar 2023).


 

Senatsverwaltung für Finanzen

Fin - I D 16 - VV 2000-1/2023-1-2

Telefon: +49 30 9020 2212

Frau Abgeordnete Melanie Kühnemann-Grunow (SPD)

Herrn Abgeordneten Lars Rauchfuß (SPD)

über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

A n t w o r t

auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/14563

vom 4. Januar 2023

über „Entwicklung bei Pachtverträgen im Land Berlin“

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener

Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl um eine sachgerechte Antwort

bemüht und hat daher die mit der Verwaltung des Sondervermögens für Daseinsvorsorge- und

nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA) sowie des

Treuhandvermögens Liegenschaftsfonds betraute Berliner Immobilienmanagement GmbH

(BIM) um Stellungnahme gebeten, die bei der nachfolgenden Beantwortung berücksichtigt ist.

1. Welche Art von Pachtverträgen mit gewerblichen Pächtern existieren für Grundstücke Berlins?

Zu 1.: Bei der BIM werden neben Erbbaurechtsverträgen für die gewerbliche Nutzung

Mietverträge bzw. Nutzungsverträge von Grundstücksfreiflächen folgender Art betreut:

- gewerbliche Nutzung mit Errichtung mietereigener Aufbauten, z. B. kleinere

Gewerbebetriebe, Tankstellen, Baustelleneinrichtungsflächen, Imbissstände, u.ä.

- gewerbliche Nutzung ohne Errichtung mietereigener Aufbauten, z. B. Lagerflächen

- Arrondierungsflächen im Zusammenhang mit angrenzenden Gewerbegrundstücken

- Nutzung für gewerbliche Tierhaltung und gärtnerische Nutzung, z. B. Baumschulen.

 

2. Bestehen Pachtverträge seitens Berlin, bei denen die Pacht entsprechend der Bodenrichtwerte angepasst wird?

Zu 2.: Bei den von der BIM bewirtschafteten Vermögen gibt es keine Miet- oder

Nutzungsverträge, bei denen Regelungen zur Anpassung der Miete bzw. des

Nutzungsentgeltes an die Entwicklung der Bodenrichtwerte enthalten sind.

Es bestehen gewerbliche Erbbaurechtsverträge mit vertraglich vereinbarter Regelung zur

Anpassung der Erbbauzinsen an den Bodenrichtwert bzw. Bodenverkehrswert.

3. Wie hat sich durchschnittlich die Pacht bei diesen Verträgen in den Jahren 2017 bis 2021 entwickelt?

Zu 3.: Ausgangswerte und Anpassungszeiträume sind bei Erbbauzinsanpassungen in der Regel

unterschiedlich, so dass die BIM einen belastbaren Durchschnittswert nicht benennen kann.

4. Hat der Senat die BIM angewiesen, sich der durch Spekulation und sogenanntes „Landbanking“ extrem

gestiegenen Bodenpreise zu bedienen und regelmäßige Pachterhöhungen durchzusetzen?

Zu 4.: Nein, eine solche Anweisung gibt es nicht.

5. Ist dem Senat bewusst, dass der Anstieg der Bodenrichtwerte dazu führen muss, dass Gewerbebetriebe die

steigenden Pachten nicht mehr erwirtschaften können, nach Brandenburg ausweichen müssen und somit

landeseigenen Grundstücken ein Verdrängungsprozess stattfindet?

Zu 5.: Dem Senat ist die Bedeutung moderater Erbbauzinskonditionen für Gewerbebetriebe

bewusst. Für bestehende Erbbaurechte sind die vertraglich vereinbarten

Erbbauzinserhöhungen für gewöhnlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) und

nicht an den Bodenwert gekoppelt. Durch diese Regelung wird einer Verdrängung von

Unternehmen auf landeseigenen Grundstücken aufgrund von Bodenwertsteigerungen

entgegengewirkt. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Landes Berlin bei

Unternehmensansiedlungen müssen allerdings auch die Konditionen bei der Neuvergabe von

Erbbaurechten günstig gestaltet werden, um Investitionsvorhaben und die Schaffung neuer

Arbeitsplätze für das Land Berlin zu unterstützen.

6. Gibt es Betriebe, die eine Umstellung der Verträge, z.B. auf Preisindizes, beantragt haben?

7. Wie reagiert die BIM hierauf?

8. Hat es auf Grund von Steigerungen der Bodenrichtwerte Vertragsumstellungen gegeben?

Wenn ja, wie viele?

Zu 6. bis 8.: Es erfolgte in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Fällen eine Umstellung der

Erbbauzinsanpassung vom Bodenwert auf VPI. Grundsätzlich werden die vertraglichen

Parameter bei anstehenden Vertragsverhandlungen und Erbbauzinsanpassungsverlangen

geprüft und ggf. Vertragsmodifizierungen in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung

vorgenommen. Eine automatisierte Auswertung betroffener Vertragsumstellungen erfolgt nicht,

so dass die Angabe von Fallzahlen nicht möglich ist.

9. Hat die BIM Gewerbebetriebe auf Zahlung verklagt, die die Rechtmäßigkeit der Pachterhöhungen bestreiten?

 Wenn ja, wie viele?

Zu 9.: Es handelt sich um vertrauliche Vermögensgeschäfte. Die erbetene Auskunft kann daher

im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage nicht erteilt werden.

 

Berlin, den 26. Januar 2023

In Vertretung

Barbro Dreher

Senatsverwaltung

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Tel.: 030 707 817 14

Lars.Rauchfuss@

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Meine persönliche Sprechstunde: Freitags 16:00 Uhr 

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